I. Geltung, Vertragsschluss
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (nachfolgend „Leistung“ oder „Leistungen“ genannt) im Geschäftsverkehr der TTS Trainings Transfers Services GmbH (nachfolgend „TTS“ genannt) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als TTS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere werden entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass TTS diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Schriftlich im Sinne der vorstehenden Regelungen und im Sinne dieser gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Auftragsbestätigung oder sonstiger Vereinbarungen zwischen TTS und dem Kunden ist die Textform, so dass insbesondere der E-Mail-Verkehr ausreicht.
(3) Alle Angebote von TTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich von TTS als verbindlich dem Kunden gegenüber schriftlich gekennzeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von TTS oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich TTS die Eigentums-, Urheberrechts- sowie sonstige Schutzrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von TTS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag TTS nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise für von TTS gelieferter Waren aller Art (Verbrauchsstoffe, Austausch- oder Ersatzteile etc.) „Lieferung ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010, 7. Revision) ausschließlich Verpackung und Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Werk im Sinne der Incoterms EXW ist das Werk des Lieferanten von TTS oder der Standort von TTS in Pansdorf; entscheidend ist die Angabe in der schriftlichen Auftragsbestätigung von TTS. Die Kosten des Transports und Lieferung zu dem Einsatzort stellt TTS dem Kunden zusätzlich in Rechnung, sofern der Kunde TTS schriftlich beauftragt, den Transport und die Lieferung der Ware an den Einsatzort vorzunehmen.
(2) Besteht die Leistung von TTS in der Aufstellung, Montage oder Reparaturarbeiten und ist kein Pauschalpreis vereinbart, sondern Einzelpreise für Material und/oder Arbeitszeit, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport der benötigten Werkzeuge und Geräte und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Zu den Nebenkosten gehören auch Kosten für Hilfsdienste wie z.B. Krankosten, die gesondert vom Kunden zu tragen sind. TTS wird dem Kunden alle absehbaren Nebenkosten im Rahmen der Angebote im Einzelnen mitteilen und in der Auftragsbestätigung festhalten. Fahrtzeiten der Einsatzkräfte von TTS bis zum Einsatzort gelten als Arbeitszeit.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen von TTS mit Zugang der Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung durch den Kunden fällig. TTS ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem TTS über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Ist der Zahlungstermin nicht abweichend vertraglich vereinbart, kommt der Kunde 14 Kalendertage dem Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, und TTS ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, von TTS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das bloße Schweigen von TTS auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) TTS behält sich vor, die Annahme von Schecks und Wechseln abzulehnen. Schecks und Wechsel nimmt TTS, soweit nicht abgelehnt, lediglich erfüllungshalber an. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und andere Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Der Kunde hat TTS alle Umstände mitzuteilen, die seine Kreditwürdigkeit wesentlich negativ beeinflussen, insbesondere Zahlungsstockungen und die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Werden TTS derartige negative Umstände anderweitig oder durch den Kunden bekannt, ist TTS nach Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden für sämtliche bestehenden Vertragsbeziehungen zu TTS zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist TTS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. § 650 f BGB bleibt unberührt.
(7) Nimmt der Kunde die vertragsgemäß angebotene Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ab oder ist die Leistung von TTS innerhalb von vier Monaten aus nicht von TTS zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist TTS berechtigt, in der Zwischenzeit eingetretene Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten sowie Preiserhöhungen des Herstellers bzw. des Vorlieferanten an den Kunden weiterzugeben. Ist die Leistungsausführung vertraglich später als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen und kommt es bis zur Leistung zu Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten sowie Preiserhöhungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist TTS ebenfalls berechtigt, diese Erhöhungen an den Kunden weiterzugeben.
III. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefer- und Leistungstermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder von TTS einseitig schriftlich bestätigt sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Terminen für Leistungen setzt voraus, dass der Kunde seine zur Durchführung der Leistung erforderlichen Pflichten, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer V., erfüllt hat, wie z.B. der rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen bei TTS, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Termine angemessen, dies gilt nicht, wenn TTS die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Termine auf höhere Gewalt z.B. Unwetter sowie Wetterbedingungen, die eine fristgerechte Ausführung verhindern, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffmangel, Eingriffe staatlicher Behörden oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik und Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Termine angemessen.
(3) Verzögert sich auf Wunsch des Kunden der zeitliche Ablauf der Leistung, sind TTS die hieraus resultierenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
IV. Lieferung, Gefahrübergang
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt eine Lieferung von Waren „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010, 7. Revision).
(2) Die Gefahr hinsichtlich der Leistungen geht wie folgt auf den Kunden über
a) bei der Lieferung von Waren ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur gemäß „Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2010 7. Revision)“, wenn die Waren zur Abholung ab dem Werk des Lieferanten oder dem Lager von TTS zur Verfügung gestellt worden sind; dieser Gefahrübergang ab Werk/Lager gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt;
b) bei Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparatur mit der Abnahme.
(3) Wenn die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit dem Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen durch TTS sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
V. Mitwirkungspflichten bei Aufstellung, Montage, Reparaturarbeiten
Für Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparaturarbeiten gelten folgende Regelungen:
(1) Der Kunde hat rechtzeitig und auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass – soweit erforderlich – fremde Gewerke erbracht sind, Energie und Wasser bereitgestellt ist sowie Platz für die Baustelleneinrichtung und das Baustellenlager für TTS zur Verfügung stehen. Der Kunde hat den Montageleiter von TTS über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften oder sonstige Besonderheiten zu unterrichten. Über spezielle Sicherheitsvorschriften oder sonstige örtliche Besonderheiten wird TTS sodann eine Bestätigungs-E-Mail fertigen. Der Inhalt dieser Bestätigungs-E-Mail gilt für den Kunden und TTS verbindlich.
(2) Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat der Kunde TTS erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie etwaig notwendige Angaben über die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ebenso müssen nicht von TTS durchzuführende Vorarbeiten vor Beginn der Arbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten von TTS vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen insbesondere auch von Schnee und Eis geräumt, geebnet und befestigt sein.
(3) Mitarbeitern von TTS und deren Beauftragten ist jederzeit der Zugang zu der Windenergieanlage zu gestatten und zu ermöglichen. Der Kunde wird TTS jede für die vertragsgemäße Lieferung erforderliche Auskunft über die betreffende Windenergieanlage erteilen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass TTS und deren Beauftragte für die Dauer der Arbeiten an der Windenergieanlage rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einen Schlüssel für die Windenergieanlage besitzen.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist TTS berechtigt, den durch entstehende Verzögerungen gegebenen Aufwand und Schaden ersetzt zu verlangen. Insbesondere hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisekosten des Personals von TTS zu tragen.
VI. Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme
(1) Bei der Lieferung von Waren ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen TTS entsprechend der Regelung des § 377 HGB unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Empfang der Ware, in Schriftform bei TTS zugeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Schriftform bei TTS zugeht. Die Regelungen in diesem Abs. (1) gelten auch dann, wenn der Kunde selbst nicht Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.
(2) Bei Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparatur ist der Kunde zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm von TTS deren Fertigstellung angezeigt worden ist oder ein ausdrücklich vertraglich vorgesehener Probebetrieb erfolgreich stattgefunden hat. TTS wird dem Kunden mit angemessener Ankündigung einen Termin für die Abnahme der Leistungen benennen. Versäumt der Kunde die Rückmeldung für einen Abnahmetermin oder erscheint er zur Abnahme nicht, gilt die Abnahme als erteilt. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er diese Verweigerung schriftlich unter Hinweis auf konkrete Mängel der Leistungen zu begründen. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
(3) Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von TTS
a) in sich geschlossenen Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn durch die weitere Ausführung die Prüfung und Feststellung nicht mehr möglich ist.
(4) Mit der Abnahme entfällt die Mängelhaftung von TTS für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels bei der Abnahme vorbehalten hat.
VII. Mängelansprüche, Verjährung
(1) Weist die Leistung von TTS zum Zeitpunkt der Lieferung ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur, ansonsten zum Zeitpunkt der Abnahme, einen Mangel auf, ist TTS verpflichtet, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder die Leistung erneut vorzunehmen (Nacherfüllung), es sei denn, dass TTS aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat TTS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises (Minderung), der Rücktritt vom Vertrag oder die Selbstvornahme durch den Kunden ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.
(2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder bei Betriebsstörungen oder Schäden an der Windenergieanlage, die auf fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Missachtung der Betriebsanleitung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse beruhen. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäße Reparaturarbeiten oder sonstige Änderungen an der Windenergieanlage vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen TTS. Verlangt der Kunde Arbeiten an seiner Windenergieanlage, die nicht den Regeln der Technik entsprechen, wird TTS diese Arbeiten nur ausführen, wenn der Kunde TTS schriftlich bestätigt, den Hinweis zu der nicht regelgerechten Ausführung von TTS erhalten zu haben und TTS von allen Mängelansprüchen bezüglich dieser nicht regelgerechten Arbeiten und etwaiger Folgeschäden an seiner Windenergieanlage frei zu halten.
(3) Mängelansprüche des Kunden verjähren a) bei der Lieferung von Waren ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur 12 Monate ab Ablieferung und b) bei Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparatur ab der Abnahme. Dies gilt auch ‑ außer bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung – bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Sachmängeln; die Haftung nach Ziffer VIII. bleibt davon unberührt.
VIII. Haftung
(1) TTS haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund– in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Darüber hinaus haftet TTS für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursacht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall haftet TTS jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. TTS haftet unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 3 nicht für die einfache fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten der TTS gelten nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit TTS Mängel arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit TTS eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat im Rahmen der abgegebenen Garantie. Für Schäden, die auf der Verletzung einer abgegebenen Garantie beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet TTS allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der abgegebenen Garantie erfasst ist.
(4) Soweit die Haftung von TTS hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehalt
(1) TTS behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Leistungen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor. Bei Vorbehaltswaren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich TTS das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen und Saldoforderungen aus Kontokorrent, beglichen sind.
(2) Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum an der Vorbehaltsware noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich und nur für den sachgerechten Einsatz zu verwenden. Er ist insofern auch verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- oder Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für TTS als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen TTS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt TTS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Gesamtbruttopreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erlischt das (Mit-) Eigentum von TTS durch Verbindung oder Vermischung, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig auf TTS übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von TTS unentgeltlich.
(3) Der Kunde tritt TTS bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen (einschließlich der Saldoforderungen), und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft hat; TTS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich berechtigt. Die Befugnis von TTS, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TTS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, oder seine Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann TTS verlangen, dass der Kunde TTS die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. TTS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von TTS die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TTS.
(4) Der Kunde hat TTS von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines (Mit-)Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat TTS alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist TTS berechtigt, nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch TTS liegt ein Rücktritt vom Vertrag, ebenso stets in deren Pfändung durch TTS. TTS ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; sie wird den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anrechnen.
(6) TTS verpflichtet sich, die ihr stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der TTS um mehr als 20 % übersteigt.
X. Datenschutz
(1) TTS erhebt, speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge; diese Nutzung der personenbezogenen Daten schließt auch die Weitergabe der Daten des Kunden an unsere mit der Vertragsabwicklung und Vertragserfüllung beauftragten Lieferanten ein. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an andere Dritte als unsere jeweiligen Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, wir sind hierzu aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen verpflichtet. Der Kunde hat hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch uns ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
(2) Der Kunde erklärt vorsorglich und ausdrücklich mit seiner Bestellung bei TTS die Einwilligung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch TTS für die Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge.
(3) Der Kunde hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit gegenüber TTS zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
(4) Erteilt der Kunde seine Einwilligung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch uns nicht oder widerruft er diese, sehen wir es für uns gegebenenfalls im Einzelfall für nicht möglich an, die geschlossenen Verträge mit dem Kunden abzuwickeln und zu erfüllen. Wir behalten uns daher für den Fall der fehlenden Einwilligung oder im Falle des Widerrufs der Einwilligung durch den Kunden vor, vom Vertrag nach einem entsprechenden erneuten Hinweis an den Kunden zurück zu treten.
(5) Die Daten werden außerdem von TTS zur weiteren Pflege der dauerhaften Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, wenn dieser der Verwendung nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO widerspricht. Mit endgültiger Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Kunden werden wir die gespeicherten personenbezogenen Daten des Kunden löschen, es sei denn, wir sind aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen zur weiteren Aufbewahrung/Speicherung verpflichtet. Der Kunde hat als Betroffener der von uns gespeicherten personenbezogenen Daten diesbezüglich Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO, einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 DSGVO, ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, ein Widerspruchsrecht unter den Voraussetzungen der Art. 21 DSGVO sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TTS und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort für die Leistungen von TTS sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Pansdorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall der Regelungslücke.
Training Transfer Services GmbH
Stand 09/2018